12.06.2015 | Antrag auf Freigabe vom Rat abgelehnt. | |
10.05.2016 | Freigabe im Rahmen des MobiK beschlossen. | |
17.01.2017 | Nach Gespräch mit der Verwaltung erwarten wir, dass die Freigabe im Zeitraum Herbst 2017 bis Frühling 2018 beginnt. | |
15.07.2017 | Die Freigabe der Fußgängerzone ist umgesetzt. | |
25.08.2017 | Nach Bürgerprotesten über Rad-Rambos ist die Freigabe ausgesetzt. | |
05.04.2018 | Mit Informationskampange und Kontrollen der Ortnungsbehörde wird Freigabe erneut gestartet, testweise für 4 Monate. | |
14.08.2018 | Die Testphase ist nach positiver Rückmeldung von allen Beteiligten abgeschlossen. Die Freigabe bleibt. |
Auszug aus dem MobiK:
„Eine weitere Einzelmaßnahme, die den Lückenschluss im Radverkehrsnetz in Bergisch Gladbach voranbringt, ist die testweise Öffnung der Fußgängerzone in Bergisch Gladbach. In einer einjährigen Testphase wird die Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben. Entscheidend ist hierbei, dass umfassende flankierende Maßnahmen vorgesehen sind, um einen Missbrauch dieser Maßnahme durch einzelne Verkehrsteilnehmer von Vorneherein zu minimieren. Dazu zählt zunächst die deutliche Beschilderung, dass Schritttempo gefahren werden muss und Rücksicht genommen werden muss, der verstärkte Einsatz der Ordnungsbehörde zur Kontrolle der angepassten Fahrweise und eine zusätzliche Änderung der Zufahrt Driescher Kreisel. Hier wäre es sinnvoll, durch Noppen, Poller oder andere verkehrsberuhigende Maßnahmen den Radfahrer abzubremsen und keine zusätzliche Gefahrenstelle am Fußgängerüberweg Driescher Kreisel herzustellen. Das gesamte Projekt sollte durch Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden und nach einem Jahr überprüft werden, ob die Öffnung rückgängig gemacht werden muss oder bestehen bleiben kann. Gute Erfahrungen aus vielen Städten, wie beispielsweise auch Köln, zeigen, dass eine Öffnung der Fußgängerzone für den Radverkehr unproblematischer ist, als die meisten erwarten.“
Leider wurde seit dem Beschluss zum MobiK noch nichts in diese Richtung unternommen. Gerade jetzt während der Bauphase von „Strunde hoch Vier“ wäre dies eine sinnvolle Entspannung für den Radverkehr gewesen. Leider warten wir von Pro Velo derzeit noch vergeblich auf die angekündigte Freigabe und fordern diese schnellstmöglich umzusetzen. Die Entscheidungsträger.innen scheinen noch zu zögern, obwohl rechtlich gesehen alles geregelt ist.
In Fußgängerzonen ist Radverkehr nur dann erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzzeichen gekennzeichnet ist. Radfahrer dürfen hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Folgende Hinweise sind beim Fahrradfahren in Fußgängerzonen zu beachten:
- Fußgänger haben absoluten Vorrang.
- Ein Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger muss in jedem Fall ausgeschlossen werden (StVO, §41, Zeichen 242/243, 2.)
- Rücksichtsvoll und im Schritttempo fahren.
- Besondere Vorsicht gilt bei kleinen Kindern, Behinderten oder alten Menschen.
- Absteigen, wenn der Fußgängerverkehr sehr dicht ist.
- Fahrradabstellplätze am Rande der Fußgängerzone nutzen und zu Fuß weitergehen.
Wird dies nicht eingehalten, droht der Radfahrerin oder dem Radfahrer nach Befahrung einer freigegebenen Fußgängerzone mit z.B. mehr als Schrittgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro, mit Behinderung 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und wenn es zum Unfall kommt 30 Euro.
Mehr Informationen zum Thema Radverkehr in Fußgängerbereichen gibt es bei der FUSS e.V.