Parken auf Schutzstreifen

Sogenannte ‚Schutzstreifen‘ für Radfahrende kommen in Kommunen immer mehr in Mode. Es ist eine kostengünstige Variante, den Radverkehr vom unbestritten riskanten Hochbordradweg oder Gehweg auf die Straße zu bringen, und gleichzeitig die „gefühlte“ Sicherheit auf der Straße zu erhöhen. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzepts der Stadt Bergisch Gladbach wird diese Art der Markierung in den nächsten Jahren vermehrt auf den Straßen aufgebracht, um Lücken im Radwegenetz zu schließen. Pro Velo Bergisch Gladbach hinterfragt kritisch, ob gerade diese Variante wirklich immer die richtige ist. Radfahrer.innen werden so zwar im Blickwinkel der Kraftfahrzeuge geführt, sind aber dadurch anderen Gefahren ausgesetzt. Nach StVO § 2 „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“, Absatz (1) werden Radfahrende zur Gruppe der Fahrzeuge gezählt, die ausschließlich die Fahrbahn nutzen müssen.

Die Schutzstreifen werden auf relativ engen Straßen ihren Einsatzort finden, wo keine Radfahrstreifen mit einer Mindestbreite von 1,85 m aufgezeichnet werden können. Das birgt viele neue Gefahren, die aber in einem anderen Artikel beschrieben werden sollen. In diesem Beitrag geht es um das Halten und Parken auf diesen Schutzstreifen. Was ist erlaubt, was darf man nicht?

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Foto © Mike Gürgens

Als konkretes Beispiel nehmen wir die Cederstraße in Fahrtrichtung Cederwaldstraße kurz vor der Zanders-Einfahrt. Diese birgt eine Gefahr in sich.

In unserer Stadt herrscht Platzmangel. Um jeden Zentimeter wird gestritten und gerangelt. Gerade der ruhende Verkehr ist das Problem Nummer Eins, da er Verkehrsraum in Anspruch nimmt bzw. verschwendet, der wichtig wäre für mehr Sicherheit. Durch einen kleinen Passus in der StVO wird verhindert, dass diese seit Jahrzehnten zweckgebundene Bestimmung einer Straße geändert wird.

Eine Straße wurde geschaffen, um sicher und ohne großartige Behinderungen von A nach B zu kommen. Innerorts ist grundsätzlich das Halten und Parken erlaubt, solange es nicht durch eine Anordnung mittels Schild oder Sperrfläche verboten wurde. Genau das macht in unserer heutigen Zeit keinen Sinn mehr, da mittlerweile viel zu viele KFZ größtenteils ungenutzt in den Städten verweilen und wichtige (Platz-)Ressourcen verbrauchen, die dringend anderweitig für eine sichere Infrastruktur gebraucht werden.

Nicht nur Radfahrende ärgert dies. Jede.r Verkehrsteilnehmer.in, vom Fußgänger bis zum Kraftfahrenden ärgert sich über die Massen an Blech und Aluminium, die jeden freien Meter innerhalb der Stadt erlaubt oder unerlaubt wie selbstverständlich in Anspruch nehmen.

Rechtliches

Kommunen schauen oftmals ohnmächtig mit beiden Augen darüber hinweg, anstatt etwas für die allgemeine Sicherheit zu ändern, und so entstand in den letzten Jahren eine Gesellschaft, die sich an kaum eine der Regeln der StVO § 12 – Halten und Parken hält:

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Das hiesige Ordnungsamt scheint durch chronische Unterbesetzung der Lage nicht mehr Herr zu werden. Die ganz offensichtlichen Verstöße werden kaum oder gar nicht geahndet. Das wilde Parken hat Oberhand genommen, und die Stadt scheint auf Grund der Masse an Fahrzeugen zu resignieren.

Schutzstreifen. Darf ich dort parken?

Doch zurück zum Schutzstreifen. Die Antwort lautet schlicht und einfach NEIN!!!

Seit dem 1.9.2009 ist das Parkverbot auf Schutzstreifen in der StVO pauschal geregelt, siehe dazu unter Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3.

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Quelle: Screenshot STVO

Situation an der Cederstraße
Doch wie im Beispielbild anfangs zu sehen, nutzen Anwohner diese Flächen sehr gerne als Parkraum und gefährden so den Radverkehr. Man wird durch erzwungenes Ausweichen auf die Fahrbahn in den entgegenkommenden fließenden Verkehr gedrängt. Gerade an dieser Stelle der Cederstraße kommt es während der rush hour oft zu brenzligen Situationen.

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Quelle: Screenshot Google Maps

Von der Cederwaldstraße kommende Fahrzeugführer nutzen bei Rückstau an der Ampel gern schon den Ausgang des Kurvenbereiches, um sich in zweiter Reihe einzuordnen, wenn sie an den beiden Kreuzungen in die Heidkamper Straße oder Richard-Zanders-Straße links abbiegen wollen. Oft wird vergessen, dass die Cederstraße dort keine Einbahnstraße mehr ist und man jederzeit mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen muss.

Ein kurzer Abschnitt der Cederstraße hat ein absolutes Halteverbot. Dieses endet aber noch weit vor der Zanders-Werkseinfahrt. In diesem Bereich hat die Stadt Bergisch Gladbach einen Schutzstreifen mit Rad-Piktogramm aufbringen lassen. Wie man oben in der Grafik sieht, ist das Parken in diesem Bereich nicht erlaubt. Lediglich das kurze Halten zum Be- und Entladen innerhalb von 3 Minuten ist dort laut StVO gestattet. Immer wieder sind dort aber Fahrzeuge abgestellt zum Parken, teilweise bis an die Zufahrt zum Zanders-Gelände.

Lösungsansatz

Wir von Pro Velo Bergisch Gladbach schlagen daher vor, den Schutzstreifen bis zum Kreuzungsbereich Heidkamper Straße zu verlängern und das absolute Halteverbot ebenfalls zu verlängern, so dass der Bereich vor der Zanders-Einfahrt und ein ausreichender Sicherheitsabstand auf der Cederstraße frei von haltenden Fahrzeugen bleiben. LKW und Busse haben dort einen größeren Kurven-/ Schwenkradius, und so kommt es nicht zu gefährlichen Konflikten mit dem entgegenkommenden Radverkehr. Das Halten zum Be- und Entladen vor den Häusern 2 und 2a (laut Google Maps) bliebe erlaubt, Parken jedoch im ganzen Bereich verboten.

Parken ist Privatsache und muss von den Grundstückseigentümern geregelt werden. An dieser ungeeigneten Stelle ist auch das „Halten“ aus sicherheitstechnischen Gründen zu unterbinden. Wir sind der Meinung, dass die Stadt Bergisch Gladbach den Auftrag hat, der Sicherheit Vorrang vor den Belangen einiger Anwohner zu geben, gerade an Engstellen wie dieser. Angesichts des wachsenden Radverkehrs sollte hier jetzt eingegriffen werden, da es sich um eine Hauptstreckenführung handelt. Regelmäßige Kontrollen durch das Ordnungsamt sollten die Beachtung dauerhaft sicherstellen. Niemand möchte eines Tages ein weißes Fahrrad als Mahnmal dort stehen sehen, weil ein radfahrendes Kind oder Erwachsener unter die Räder eines LKW oder PKW geraten ist – nur weil einige Anwohner meinen, Schutzstreifen seien Parkflächen.

Text: Mike Gürgens